VI. Nachtrag zum Energiegesetz

Vernehmlassung

VI. Nachtrag zum Energiegesetz

Rückmeldungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln

 

Art 1c Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand

Wir begrüssen den vorgeschlagenen Artikel, wobei der Vorschlag im Hinblick auf die internationale Klimaschutz-Notwendigkeit und die vorhandenen Möglichkeiten ein Minimum ist. Wir beantragen in Art 1c (neu) Absatz 1b nicht nur Zwischenziele in Aussicht zu stellen, sondern die Einhaltung verbindlicher Vorgaben.

 

Antrag Art 1c (neu) Absatz 1b

… wird die Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2050 ohne fossile Brennstoffe sichergestellt. Bei Neubauten und Sanierung von Heizungsanlagen kommen ausschliesslich Lösungen mit erneuerbaren Energien zum Einsatz. Die Regierung forciert die Umstellung auf eine erneuerbare Wärmeversorgung und legt 2030 und 2040 einen Zwischenbericht über die Zielerreichung vor.

 

Art 5a Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

Gemäss MuKEn sollen Neu- und Umbauten so gebaut werden, dass der Energiebedarf für Wärme und Kühlen bei nahezu null liegt. In Artikel 5a wird der Begriff «Stand der Technik» verwendet, welcher deutlich weniger präzise ist und weniger ambitioniert klingt als die Formulierung der MuKEn («nahezu null»). Neu- und Umbauten dieser Qualität sind heute kosteneffizient und längst Stand der Technik. Unabhängig davon, welche Formulierung gewählt wird, muss die MuKEn-Anforderung vollständig erfüllt werden. Ausserdem darf der neue Artikel 5a nicht hinter die alte Vorgabe des Artikels 5 (max. 80 % fossil) zurückfallen.

 

Antrag Art 5a Abs 1 (in Anlehnung an MuKEn Art 1.22, Basismodul Teil D)

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass die Energiezufuhr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegt.

 

Art 5b (neu) – Eigenstromerzeugung gemäss Basismodul Teil E

Die Festlegung einer Befreiung von der Eigenstromerzeugungspflicht bei einem verringerten Energiebedarf um eine gewisse Zahl ist fragwürdig. Gemäss Abs 3 regelt die Regierung die Ausnahmen durch Verordnungen. Das Festlegen einer Ausnahme auf Gesetzesebene können wir lediglich als Entgegenkommen interpretieren, um grundsätzlichen Widerstand gegen die Eigenstromerzeugungspflicht zu besänftigen. Aussagekräftiger wäre womöglich eine Befreiung für Gebäude, welche die GEAK-Effizienzklasse A erreichen.

 

Es ist uns wichtig, dass die Eigenstromerzeugung in Gesetz und Verordnung gut geregelt ist. Mit einer allfälligen Ersatzabgabe sollen neue Eigenstromerzeugungs-Anlagen bei kantonseigenen Altbauten finanziert werden. Die Höhe einer Ersatzabgabe soll mit 3 CHF/W pro geforderter, nicht realisierter PV-Leistung moderat über den spezifischen Kosten einer PV-Anlage liegen. Dies sind bei 150 m² EBF und 10 W/m2 gemäss MuKEn-Vorgabe vertretbare 4’500 CHF; eine 3 kWp Photovoltaik-Anlage, welche das doppelte der MuKEn-Vorgabe erfüllt, mag ab 8’000 CHF realisierbar sein, amortisiert sich hingegen über den Eigenverbrauch und soll entsprechend die attraktivere Wahl sein. Solche Ausnahme-Regelungen müssen in Verordnung oder Gesetz klar festgelegt sein und sollen nicht ohne Vorgabe der Regierung überlassen werden.

 

Dass die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die Eigenstromerzeugung dienen soll, akzeptieren wir für einen einfacheren Vollzug. Wobei wir eine Formulierung wie im Kanton Waadt umgesetzt favorisieren: Neubauten produzieren unter normalen Betriebsbedingungen mindestens
20% der benötigten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen. Eine Festlegung in Watt/m2 EBF erlaubt einen einfachen Vollzug, ist jedoch fraglich im Hinblick auf die Ausnutzung bzw. die effektive Stromproduktion. Erfüllen 3 mit Generatoren ausgestattete Home-Trainer (die nie gebraucht werden) die Vorgabe? Wir empfehlen daher eine Forderung von (mindestens) 8 kWh/m² EBF (jährlich, unter normalen Betriebsbedingungen), was mit 10 W PV-Leistung pro m2 EBF gut erzielt
werden kann. Für ein EFH mit 150 m² kann alternativ aber auch eine Brennstoffzelle mit 700 W sinnvolle 1400 kWh/Jahr Elektrizität bzw. 9 kWh/m2 produzieren. Eine Brennstoffzelle oder ein KleinBHKW mit mehr Leistung wäre wärmetechnisch nicht zweckmässig, die 700 W würden der 10 W/m²-Forderung jedoch nicht gerecht werden.

 

Antrag Art 5b Abs 1 (in Anlehnung an MuKEn Art 1.22, Basismodul Teil D)

1  Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.

 

2  Ausnahmen sind möglich durch Bezahlung einer Ersatzabgabe, welche sich an den Erstellungskosten einer Solarstromanlage orientiert (maximal 30 CHF/m² EBF) und die zur Finanzierung von Eigenstromerzeugungsanlagen auf kantonseigenen Altbauten dient.

 

3 Die Berechnungsgrundlage für die Eigenstromerzeugung ist die Energiebezugsfläche. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung.

 

Die «Handelbarkeit» von Erzeugungs-Verpflichtungen ist kritisch zu prüfen. Kann der Bauherr von einem Neubau, der angeblich für die (Solar-)Stromerzeugung ungeeignet sei, sich aus der Pflicht befreien, wenn er auf einer grossen Scheune (nebenan?) eine PV-Anlage mitfinanziert? Die PV-Finanzierung mag z.B. über eine Solargenossenschaft auch unabhängig von der EigenstromVerpflichtung gut funktionieren; doch dazu werden kaum Dächer zur Verfügung gestellt. Positiv an der Pflicht zur Eigenstromproduktion ist insbesondere, dass investitions-unwillige Bauherren ihre Dachflächen willigen Solar-Investoren zur Verfügung stellen. Die Eigenstrom-Vorgabe soll unabhängig vom Investor als erfüllt gelten. Wenn viele Bauherrn lieber eine allenfalls vernachlässigbare Ersatzabgabe bezahlen, bleiben zu viel Dächer mit Solarpotential unbebaut.

 

Die 10 W/m² EBF gemäss MuKEn sind tief angesetzt und einfach zu erfüllen. Wenn eine PV-Anlage realisiert wird, so ist eine grössere oft wirtschaftlicher. Wichtig ist jedoch der Anstoss, die Eigenstromerzeugung im Bauprojekt überhaupt anzugehen.

 

Art 8 a-c – Wärmekostenabrechnung

Für Bauten mit sehr tiefem Energiebedarf kann der Abrechnungsaufwand höher sein als die Energiekosten. Wir fordern deshalb, dass Gebäude mit GEAK-Effizienzklasse A von dieser Abrechnungs-Vorgabe befreit sind.

 

Ansonsten finden wir es vorbildlich, dass der Kanton St. Gallen mit Artikel 8c sogar noch einen Schritt weiter als die MuKEn gehen und bestehende Bauten innerhalb von 10 Jahren mit einer individuellen Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung ausgerüstet werden sollen.

 

Art. 10g und 12e (neu) (Basismodul Teil F)

Die Vorgabe sollte so präzisiert werden, dass sie bei Ersatz von Kessel ODER Brenner greift und dass sie auch bei Nicht-Wohnbauten gilt. Ausserdem sollte man den Höchstanteil fossiler Energie auf 80% bzw. den massgeblichen Standardbedarf fossiler Energie von 100 kWh/m2 EBF auf 80 kWh absenken.

 

Teil F des Basismoduls sollte zudem intelligent weiterentwickelt werden, um den ohnehin anstehenden Umstieg auf erneuerbare Energien zu beschleunigen und zugleich finanzielle Lasten auszuschliessen: Bei jedem Heizungswechsel sollten erneuerbare Energien eingesetzt werden, sofern dies nicht zu Mehrkosten führt.

 

Antrag

1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Brenner oder Kessel) in bestehenden Bauten ist dieser auf erneuerbare Energien umzustellen, soweit es technisch möglich ist und in der Vollkostenrechnung zu keinen Mehrkosten führt.

 

2 Beim Ersatz resp. Wiedereinbau durch ein fossiles Heizsystem sind geeignete Effizienzmassnahmen der Gebäudehülle und/oder der Haustechnik vorzunehmen mit dem Ziel, den fossilen Verbrauch auf maximal 80 % des massgebenden Bedarfs zu reduzieren. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen berücksichtigt.

 

3 Die Installation (Ersatz oder Neuinstallation) fossil befeuerter Heizungen ist bewilligungspflichtig.

4 Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die zulässigen Standardlösungen, die Sanierungsfristen sowie die Befreiungen.

 

Begründung

2/3 der Gebäude im Kanton St. Gallen sind durch Öl- und Gasheizungen beheizt. Beim altersbedingten Ersatz werden laut BfE-Schätzung rund 66 % der Ölheizungen und 85% der Gasheizungen wiederum mit einer Öl- oder Gasheizung ersetzt. Und das obwohl erneuerbare Lösungen oft unter Vollkostenrechnung günstiger sind! Ist dies nachweislich nicht der Fall, kann eine Variante mit einem 80 prozentigen Höchstanteil fossiler Energie zum Einsatz kommen. Eine Vollerneuerung einer Ölheizung führt dazu, dass für bis zu weitere 25 Jahre sehr hohe CO2-Emissionen ausgestossen werden. Die potentiell erzielbaren CO2-Reduktionen sind enorm

 

Art. 12a(neu) und 13 (bisher) (Basismodul Teil C und H)

Es ist vorbildlich, dass der Kanton St. Gallen bereits neue Elektroheizungen verbietet und die Ersatzplicht für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen einführt.  Die Übergangsfrist soll jedoch von 15 auf 10 Jahre reduziert werden, da

a) bis 2030 eine Zielerreichung wünschenswert ist
b) noch einige Zeit vergeht, bis das Gesetz in Kraft tritt und
c) solche Anlagen bereits über 20jährig sind und ein Ersatz somit zumutbar ist.

 

Zusätzlich sollte die Sanierungspflicht für dezentrale Elektroheizungen (MuKEn-Zusatzmodul 6) aufgenommen werden.

 

Antrag

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem zur Gebäudeheizung (dezentrale Einzelspeicheröfen, Elektrodirektheizungen, Infrarotstrahler etc.) sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

 

Begründung

Gerade weil es eine absehbare Übergangsfrist gibt, ist der Ersatz planbar und
wirtschaftlich tragbar. Mit entsprechenden Förderprogrammen oder der Schaffung eines gebäudegebundenen Modernisierungsfonds, der für Hauseigentümer Pflicht wäre, kann die wirtschaftliche Tragbarkeit noch gefördert werden (siehe Vorschlag Modernisierungsvorsorge).

 

Jede neu installierte elektrische Widerstandsheizung zementiert eine anhaltend hohe
Stromverschwendung und die Vergrösserung der Importabhängigkeit bei der Winterstromversorgung – und das obwohl für praktisch jedes Gebäude Alternativen existieren. Der Kanton SO hat daher die hier geforderte eine Austauschpflicht für Elektroheizungen ohne Wasserverteilsystem eingeführt. In Härtefällen kann diese ja durch Förderangebote flankiert werden

 

Art. neu: ZM 8 Betriebsoptimierungen aufnehmen

Durch die Vorschriften zur Betriebsoptimierung sollen die Gebäudetechnikanlagen in bestehenden Gebäuden auf dem jeweils aktuellsten Stand der höchsten Energieeffizienz betrieben werden. Es ist angezeigt, dass auch jene Unternehmen Ihre Gebäudetechnikanlagen optimieren, welche freiwillig nichts zur Energieeffizienz beitragen. Das Argument des Vollzugsaufwandes sehen wir als nicht gegeben. So könnte der Kanton St.Gallen die Kontrolle auch stichprobenartig machen, wie es der
Kanton Luzern macht.

 

Antrag

1 (MuKEn Art. 8.1 Grundsatz Betriebsoptimierung (G)): In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. […]

 

2 (aus EnG LU §20 Abs. 2): Die Vornahme der Betriebsoptimierungen liegt in der Eigenverantwortung des Eigentümers. Die Kontrolle durch die Behörden kann stichprobenweise erfolgen.

Weitere Ortsparteien sind auf den Websites der jeweiligen Wahlkreisparteien zu finden.