1. Allgemeine Bemerkungen zum Gesetzesentwurf
Die Grünliberale Partei Kanton St.Gallen begrüsst, dass ein neues, modernes Rahmengesetz das über 45-jährige Gesundheitsgesetz ablösen soll. Die stärkere Betonung der Vorsorge und die klaren Zuständigkeitsregelungen in diesem Bereich, vor allem betreffend Schulträger, werden positiv gewertet. Weiter wird die ausführliche Verankerung von Patientenrechten begrüsst.
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Die gesetzliche Verankerung und Förderung integrierter und digitaler Versorgungsmodelle wie z.B. Digital-Health-Angebote ist längst überfällig und daher wichtiger Bestandteil des Gesetzesentwurfs. Die Grünliberalen hätten sich allerdings hier noch mehr Mut gewünscht: Der sehr begrenzte Förderrahmen von 4,5 Mio. Franken für eine Vierjahresperiode erscheint sehr knapp bemessen und ist wohl kaum ausreichend für eine wirksame Förderung integrierter Versorgungsmodellen, abgesehen von einer fehlenden, verlässlichen Planbarkeit aufgrund des kurzen Zeithorizonts. Kritisch sehen die Grünliberalen die Neuordnung des Bewilligungs- und Aufsichtswesens, da die Gefahr eines bürokratischeren und schliesslich restriktiveren Systems besteht, welches die regionale Versorgungsstruktur belasten und Innovationsfreiräume einschränken könnte.
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Anzuregen wäre sodann eine vertiefte Auseinandersetzung bezüglich der Möglichkeit, das Angebot einer Freitodbegleitung in Alters- und Pflegeheimen gesetzlich zu verankern, wie dies auch andere Kantone bereits getan haben (Wallis, Zürich, Nidwalden und Zug). Schliesslich fehlen Lösungsansätze für eine Kostendämpfung in Bezug auf die stetig steigende Prämienbelastung der st. gallischen Bevölkerung (z.B. mittels Generika-Informationskampagnen und Preistransparenz bei kantonaler Arzneimittelbeschaffung).
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2. Vorschläge zur Verbesserung einzelner Gesetzesartikel
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Artikel 3, Zugang zur Gesundheitsversorgung
Dieser Artikel ist ein Ansatzpunkt für die vorgeschlagene subsidiäre Kostengutsprache der Wohngemeinde beim Heimeintritt von finanzschwachen Personen. Eine entsprechende Bestimmung fehlt im Gesetzesentwurf jedoch.
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Artikel 6, Begriffe
lit. c): Ergänzung:
Pflegeheim: Einrichtung zur stationären Betreuung und/oder Pflege von betagten Menschen
lit. d) /e): Begriff «Spitex-Leistung»: Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird für den ambulanten Bereich nicht die branchenübliche neutrale Terminologie der «Hilfe und Pflege zu Hause» oder der «Pflege und Unterstützung zu Hause» verwendet, sondern mit dem Begriff der «Spitex-Leistung» und des «Spitex-Betriebes» operiert, worunter jeweils nur der dem KVG/KLV unterstellte Bereich der Krankenpflege verstanden wird. Die nicht-kassenpflichtige Hilfe zu Hause stellt im Umkehrschluss bei dieser Definition keine «Spitex-Leistung» dar. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zum Selbstverständnis der gemeinnützigen und der privaten Spitex-Organisationen und deren nationalen Verbänden Spitex-Verband SV und Association Spitex Privée Suisse ASPS. Die Hilfe zu Hause ist ein wichtiges Element, um den Verbleib im eigenen Haushalt auch bei beginnendem alters- und gesundheitsbezogenem Unterstützungsbedarf sicherzustellen, so z.B. in der Haushaltführung. Die verabsolutierende ausschliessliche Nutzung des Spitex-Begriffs in der Gesetzgebung wirkt stossend. Es darf nicht sein, dass bereits in der Gesetzgebung der sozialpolitische Zusammenhang verloren geht. Wir erwarten daher eine kritische Überprüfung, wie die terminologische Herausforderung mit den Begriffen Spitex-Leistungen, Pflege zu Hause, Hilfe zu Hause, Unterstützung zu Hause und Betreuung zu Hause besser gelöst werden kann.
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Artikel 9, Kanton
lit. b): Dies drückt eine wichtige Haltung betreffend Selbstverantwortung und Lebensstil aus und wird sehr befürwortet.
Allenfalls wäre zu prüfen, ob das Thema Gesundheitsprävention (Übergewicht, Alkohol, Nikotin, Bewegungsmangel, Fehlernährung, Stress) für 25-70-Jährige ebenfalls aufgenommen werden sollte. Gerade der Lebensstil der Erwachsenen begünstigt viele chronische Krankheiten und Leiden.
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Artikel 11, Gesundheitsvorsorgeplan
Dieses neue strategische Instrument ist aus Sicht der GLP sinnvoll. Damit werden die Ziele und Aktivitäten nationaler und überregionaler Ebenen heruntergebrochen, wird Bezug auf die übergeordnet erhobenen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse genommen und für den Kanton konkretisiert.
Absatz 3: Die Wichtigkeit der Konsultation der politischen Gemeinden ist gemäss GLP besonders zu betonen, damit die Umsetzung breit abgestützt ist und mitgetragen wird. Die politischen Gemeinden sollten auch bei der Erarbeitung der Themen und Ziele mitbeteiligt werden, um diese möglichst früh in die Prozesse einzubinden.
Artikel 18, Impfpflicht
Dies erachten wir als überfordernd für den Kanton. Impfobligatorien sollten, wenn überhaupt, höchstens auf nationaler Ebene ausgesprochen werden können. Kantonale Impfobligatorien können in der Praxis kaum als praktikabel und sinnvoll erachtet werden. Denn nur der Bund hat neben den erforderlichen Fachkenntnissen auch die die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen respektive Informationen mit der nötigen bundesweiten Perspektive innert nützlicher Frist zusammenzutragen. Sodann müssen solche Entscheide im Sinne einer schweizweiten Strategie in nationalen und nicht in kantonalen Gremien gefällt werden (vgl. auch Impfempfehlungen BAG).
Die Sanktion für eine Missachtung der Impfpflicht in Form einer Busse geht sodann in jedem Fall deutlich zu weit und beschneidet insbesondere die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Bevölkerung unverhältnismässig.
Im Sinne der Verhältnismässigkeit wäre in Einzelfällen gegebenenfalls ein Impfobligatorium für gewisse Berufsgruppen als mildere Massnahme zu diskutieren, aber auch dies ist aus freiheitlicher und rechtsstaatlicher Sicht höchst heikel und bedarf einer genauen Interessenabwägung im Einzelfall.
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Artikel 21, Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten
lit. e): Das Rauchverbot auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen wird ausdrücklich begrüsst. Allerdings ist der Begriff «Kinderspielplatz» zu einschränkend und schliesst Generationenspielplätze aus. Der Begriff ist daher zu präzisieren.
Absatz 3: In der Botschaft fehlen Hinweise zum Umgang mit den Ergebnissen der Testkäufe und zu möglichen Massnahmen.
Artikel 26, Planung, Angebotsplanung und Datenlieferung
Absatz 2: Satzteil 2 «[…] soweit der Kanton die Daten nicht beim Bundesamt für Statistik beziehen kann.» ist zu streichen. Die Daten des BFS (SOMED-Statistik, Spitex-Statistik) sind erst 1,5-2 Jahre später erhältlich und sind daher oft bereits überholt, wenn sie als Planungsgrundlage dienen sollen. Die Formulierung birgt das Risiko von unerwünschten Verzögerungen. Die Absicht, die Leistungserbringer von mehrfachen Datenlieferungen zu entlasten, ist zwar löblich, darf aber nicht dazu führen, dass übermässig lang auf wichtige Steuerungsdaten gewartet wird. Die Leistungserbringer sollen verpflichtet werden, ihre Datensätze, die sie ans BFS liefern, gleichzeitig dem Kanton einzureichen.
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Artikel 27, Zuständigkeit
In der aktuellen Fassung sind bei der Planung auch die teilstationären resp. intermediären Angebote nicht erwähnt. Diese sollten aus Sicht der GLP Teil einer integrierten Planung sein. Das AfSo hat in Zusammenhang mit den neuen Planungsansätzen und -instrumenten in der Langzeitpflege immer von einer «integrierten Angebotsplanung» gesprochen. Dieser Begriff wird hier nicht mehr verwendet, was wir bedauern.
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Artikel 28, Koordinationspflicht
In der Botschaft wird ausgeführt, dass die Gemeinden gehalten sind, sich beim Einbezug bzw. der Koordination von Angeboten aus benachbarten Gemeinden an den Patientenströmen zu orientieren. Im Fall der Stadt St.Gallen können das auch ausserkantonale Gemeinden sei, z.B. Teufen und Speicher AR oder Gemeinden im Kanton Thurgau. Es ist unklar, ob ausserkantonale Gemeinden mitgemeint sind.
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Artikel 29, Pflegeheimliste
Bisher wurden die Standortgemeinden konsultiert, wenn eine stationäre Einrichtung Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Plätze auf der Pflegeheimliste gestellt hat. Es stellt sich die Frage, ob dies auch zukünftig der Fall sein wird. Es wird angeregt, die Konsultation der Gemeinden in das Gesetz aufzunehmen.
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Artikel 30, Bereitstellen der Versorgungsleistungen, Grundangebot
Es stellt sich generell die Frage, ob im Umkehrschluss gilt, dass die Gemeinden in der stationären Langzeitpflege (im Gegensatz zur Spitex) die Versorgung nicht mit denjenigen Kapazitäten planen können, mit denen sie keine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Die Formulierung der Erläuterungen zu Art. 30 in der Botschaft (S. 58) könnte diesen Schluss zulassen. Entsprechend ist die Ungenauigkeit des Gesetzestextes für die stationäre Langzeitpflege zu beanstanden.
Absatz 1, lit. b): Wir verstehen die Formulierung so, dass der Marktanteil bzw. das Leistungsvolumen von nicht qua Leistungsvereinbarung beauftragten Leistungserbringern bei der Kalkulation berücksichtigt werden darf/soll, die Politische Gemeinde jedoch die Versorgung mit Spitexleistungen sicherstellen muss, d.h. die Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung müssen zur Annahme verpflichtet werden, wenn sich sonst kein williger Leistungserbringer findet (vorausgesetzt, es besteht ein Bedarf und nicht nur ein Bedürfnis).
Absatz 3, lit. b): In der Formulierung wird nicht spezifiziert, wie die Leistungserbringung durch Dritte verfasst sein muss. Wir entnehmen dem, dass nicht zwingend eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden muss, wenn ein Leistungserbringer wesentlich zur Versorgung beiträgt. Es geht hierbei um die Möglichkeit der Fortsetzung der Praxis der Stadt St. Gallen im stationären Bereich, dass man mit den Kapazitäten der privaten Trägerschaften kalkuliert, mit ihnen aber kein Vertragsverhältnis bestehen muss.
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Artikel 31, spezialisierte Langzeitpflege
Absatz 2: Dieser Absatz wird so verstanden, dass in einer spezialisierten Einrichtung oder für einen spezialisierten ambulanten Anbieter die Restfinanzierung für die «normale» Leistung durch die PG restfinanziert wird und der Kanton für das darüber hinaus gehende Kostendelta aufgrund der Spezialisierung aufkommt. Die Formulierung «gewährt Beiträge an den Zusatzaufwand» kann je nach Lesart auch bedeuten, dass sich auch mit kantonalen Beiträgen keine kostendeckende Leistungserbringung erreichten lässt. Dies gilt es im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung zu vermeiden.
Absatz 3: Es ist unklar, warum die Deckung der Debitorenverluste nur bei der spezialisierten palliativen Langzeitpflege vorgesehen ist.
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Artikel 33, Weitere Aufgaben und Leistungen des Kantons
lit. a): Welches sind die Zielgruppen dieser Beratung und Information? Dies sollte auf Verordnungsstufe näher ausgeführt werden.
lit. b): Wie stellt sich der Kanton die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Spitex-Betrieben und Pflegeheimen konkret vor? Es wird angeregt, dies ebenfalls auf Verordnungsstufe näher auszuführen.
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Artikel 34, Weitere Aufgaben und Leistungen der politischen Gemeinde
Es ist zu kritisieren, dass die «Kann»-Formulierung bei der Hilfe zu Hause ein sozialpolitischer Rückschritt darstellt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Gemeinden nicht für die Erschwinglichkeit der Leistungen der Hilfe zu Hause für die breite Bevölkerung sorgen müssen und den Leistungsbeziehenden die vollen Kosten verrechnet werden können. Das steht im Widerspruch zu der im Krankenversicherungsgesetz formulierten Pflichten/Ziele. Eine Kann-Bestimmung für die Unterstützung nicht-pflegerischer Leistungen reicht nicht; dies wird zu einer uneinheitlichen Versorgung im Kanton führen. Es braucht eine klare Verpflichtung der Gemeinden zur Leistungserbringung, damit eine einheitliche Versorgung sichergestellt ist. Leistungen wie Haushaltsführung, sozialbegleitende Unterstützung, psychosoziale Betreuung, Unterstützung zur sozialen Teilhabe und Entlastungsdienste für Angehörige sind essenziell für die Gesundheit älterer Menschen. Auch die breite Bevölkerung muss Zugang zu diesen nicht-pflegerischen Leistungen haben. Diese Angebote sind als eine zentrale Säule einer umfassenden Gesundheitspolitik zu stärken und als Grundversorgung zu verankern. Ihre Finanzierung muss gesichert werden.
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Artikel 67, Obduktion
Diesbezüglich bestehen grosse Bedenken von Personen aus der Praxis. Bis anhin ist das Gesetz bei Obduktionen restriktiver.
Die nun verwendete Formulierung in lit. a ist sehr weit gefasst und ermöglicht eine Obduktion in wohl fast jedem Fall. Die Rechte der betroffenen Person oder Patient resp. der Angehörigen werden beschnitten und auf das Minimum zurückgestuft; eine Obduktion kann faktisch nur bei frühzeitigem, ausdrücklich geäusserter Ablehnung verhindert werden.
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Artikel 70, Bewilligungspflicht, sachlicher Umfang
Die GLP sieht die grosse Problematik bei dieser Neuregelung darin, dass alle Berufe ohne Berufsausübungsbewilligung ab einem Umsatz von 100‘000 Franken mehrwertsteuerpflichtig sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG). Die Befreiung von der Mehrwertsteuer wird vom Bundesgesetzgeber von der Berufsausübungsbewilligung abhängig gemacht Alle Berufe, welche das Gesundheitsgesetz von der Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer Vereinfachung befreit, werden daher damit automatisch finanziell abgestraft. Berufe, für welche eine medizinische Ausbildung erforderlich ist und die von den Krankenkassen anerkannt werden, sollten auf keinen Fall einen finanziellen Nachteil dadurch erleiden, dass sie mangels Erfordernisses einer Berufsausübungsbewilligung mehrwertsteuerpflichtig werden. So werden viele komplementärmedizinische Angebote, welche krankenkassenanerkannt sind, gefährdet (58 % kantonale BAB für Komplementär- und Alternativmedizin, vgl. S. 31 der Botschaft). Der Bund hat verschiedenen Berufsverbänden mitgeteilt, dass an der heutigen Regelung im Mehrwertsteuergesetz festgehalten wird. Der Kanton St. Gallen ist verpflichtet, sich dieser Problematik anzunehmen und diese im Gesundheitsgesetz im Sinne der Berufsverbände zu regeln. Es wird angeregt, die Berufsausübungsbewilligung für alle krankenkassenanerkennten Berufe beizubehalten oder eine andere, juristisch mit den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbaren Lösung zu finden. Die angedachte Befreiung im Sinne einer Vereinfachung für Medizinalberufe ist gut gemeint, aber schlecht umgesetzt.
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Artikel 74, Erlöschen von Gesetzes wegen
Absatz 2: Wenn die Berufsausübungsbewilligung schon aus Altersgründen von Gesetzes wegen erlöschen soll, dann sollte auch eine klare Dauer der Verlängerung festgelegt werden, allenfalls in der Verordnung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der angestrebte Gesetzeszweck seines Sinnes entleert resp. umgangen wird.
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Artikel 86, Bewilligungspflicht, sachlicher Umfang
Es ist für die GLP unklar, wie es mit der Betriebsbewilligung für Notschlafstellen und Anlaufstellen für Suchtbetroffene gehalten wird.
lit. f): Die Vereinheitlichung der Bewilligungspflicht ist aus Sicht der GLP überfällig und daher begrüssenswert. Dies führt zu einer professionelleren und sachkundigeren Handhabung durch eine fachkompetente Stelle des Kantons im Gegensatz zur bisherigen Praxis, wo dies jede Gemeinde für ihr Einzugsgebiet selbst bewerkstelligen musste. Es ist zu hoffen, dass nun gleich lange Spiesse für alle Leistungserbringer herrschen, egal ob mit oder ohne kommunalen Leistungsauftrag. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz der Patientinnen bzw. Klienten.
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Artikel 88, Bewilligungsvoraussetzungen
Die Gemeinden haben ein Interesse, dass sie über die Bewilligungsverfahren und deren Ergebnisse in ihrem Einzugsgebiet informiert und ggf. angehört werden, insbesondere beim Entzug von Bewilligungen oder der Verknüpfung der Bewilligung mit Auflagen. Dieses Interesse ist bei der Erarbeitung der Verordnung zu berücksichtigen.
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Artikel 89, Gültigkeitsdauer der Betriebsbewilligung
Es wird angeregt, bei Betriebsbewilligungen für neue SPO, die sich auf Angehörigenpflege spezialisieren, darauf zu achten, dass eine erstmalige Bewilligung nicht für die grösstmögliche Zeitdauer (10 Jahre) erteilt wird, sondern auf Verordnungsstufe hierfür explizit eine kürzere Höchstdauer vorgesehen wird. Die spezifische Anreizsituation in dieser Branche hat offensichtlich auch unseriöse Anbieter auf den Plan gerufen, weshalb Missbräuche dringend verhindert werden müssen. Mit einer kürzeren Erstbewilligung wird eine engmaschigere Kontrolle ermöglicht, was dem Interesse der Bewohnerinnen und Bewohnern zugutekommt.
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Artikel 91, Selbstdispensation
Auch Ärzte und Ärztinnen in Anstellungsverhältnissen sollte die Selbstdispensation erlaubt sein. Dies ist in der Verordnung zwecks Gleichstellung sämtlicher Ärzte und Ärztinnen zu berücksichtigen.
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Artikel 96, Heilmittelrechtliche Berufs- und Betriebspflichten
Im Zusammenhang mit abhängigkeitsfördernden Substanzen, z.B. Benzodiazepinen, weisen wir auf die Bedeutung einer wachsamen Praxis der Apotheken und der selbstdispensierenden Ärztinnen und Ärzte hin, wenn sie übermässige Bezüge von Medikamenten mit Suchtpotenzial feststellen oder «Ärztehopping», sowie auf die Notwendigkeit, suchtbetroffenen Personen frühzeitig Beratung und Unterstützung zukommen zu lassen. Nicht zuletzt soll dies auch den Abfluss solcher Bezüge in den illegalen Schwarzmarkt verhindern.
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Artikel 98, Aufklärungspflicht
Absatz 1, lit. c) und e): Patienten sollen darin unterstützt werden, mit knappen Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen, so, wie dies auch in Artikel 9 angetönt wird.
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Artikel 116, Sterbebegleitung
Absatz 1: «zu erlauben» sollte durch «zu ermöglichen» ersetzt werden.
Es fehlt eine Aussage zur Sterbehilfe, was angesichts der Diskussionen auch in anderen Kantonen wünschenswert wäre.
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Artikel 121, Inhalt und Zweck der Aufsicht
Fokus der Aufsicht neben den «normalen» Pflegeheimen und SPO: die zahlreich neu aufgekommenen SPO mit Spezialisierung auf pflegende Angehörige, um Missbräuche zu verhindern.
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3. Regelungslücken
Fehlendes Verbot von Konversionstherapien
1. Ausgangslage
Die Regierung äussert in der Botschaft die Auffassung, der Begriff der Konversionstherapie sei klärungsbedürftig. Sie stellt dabei die These auf, es müsse geprüft werden, ob neben psychologischen Interventionen auch medizinische Eingriffe wie geschlechtsangleichende Massnahmen, Veränderungen von Geschlechtsmerkmalen bei Kindern oder der Einsatz von Pubertätshemmern unter einen allfälligen Geltungsbereich fallen könnten.
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2. Präzisierung des Begriffs
Diese thematische Ausweitung verfehlt den klar umrissenen Auftrag der vom Kantonsrat überwiesenen Motion (42.121.23 ). Die Motion definiert Konversionstherapien klar als Bemühungen, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität eines Menschen durch gezielte Interventionen zu beeinflussen.
Geschlechtsangleichende medizinische Massnahmen erfüllen eine diametral andere Funktion: Sie dienen der Affirmation und Unterstützung der gelebten Geschlechtsidentität einer Person. Ihr Zweck liegt darin, Leidensdruck zu reduzieren und eine möglichst hohe Kongruenz zwischen Körper und Identität herzustellen. Sie stellen deshalb keine Form von Konversion oder identitätsverändernder Einflussnahme dar. Eine Vermischung dieser Themen führt zu erheblicher begrifflicher Unschärfe.
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3. Abgrenzung der Themenbereiche
Die von der Regierung aufgeworfenen Aspekte – insbesondere die Veränderung von Geschlechtsmerkmalen bei Kindern oder der Einsatz hormoneller Behandlungen – sind fachlich in anderen Regelungszusammenhängen zu verorten. Sie lassen sich nicht unter das Thema eines Verbots von Konversionstherapien subsumieren, das ausschliesslich darauf abzielt, schädliche, wissenschaftlich diskreditierte und menschenrechtlich problematische Konversionspraktiken zu unterbinden.
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4. Verhältnis zum Bund
Die Regierung verweist darauf, dass bisher keine bundesrechtlichen Regelungen verabschiedet worden seien und einzig das Postulat 21.4474 hängig sei. Die bundespolitische Lage zeigt derzeit eine offene Entwicklung, ohne konkreten Zeithorizont oder verbindliche Perspektive. Vor diesem Hintergrund kann ein kantonales Tätigwerden nicht als verfrüht betrachtet werden, im Gegenteil: Mehrere Kantone – aktuell namentlich Zürich – treiben kantonale Lösungen aktiv voran. Dies entspricht dem föderalen Grundsatz, dass Kantone im Gesundheitsbereich eigenständig und subsidiär handeln sollen, wenn Bundesnormen fehlen oder ungenügend ausgestaltet sind. Ein kantonales Vorgehen gewährleistet zeitnahen Schutz einer vulnerablen Gruppe und signalisiert eine klare Haltung gegen pseudotherapeutische Praktiken, deren Wirksamkeit widerlegt und deren Schädlichkeit wissenschaftlich dokumentiert ist.
Die Grünliberalen stellen daher folgende Anträge
Im Rahmen des Verbots von Konversionstherapien sind keine zusätzlichen Themen wie chirurgische oder hormonelle Behandlungen von trans Personen zu regeln. Die Regierung hat diesen Punkt in der Botschaft zu bereinigen und den Anwendungsbereich fachlich korrekt und im Einklang mit dem Motionstext festzulegen;
Der Kanton St. Gallen hält an der eigenständigen kantonalen Umsetzung eines Verbots von Konversionstherapien fest und sieht von einer Verzögerung bis zu einer ungewissen bundesrechtlichen Entwicklung ab.
Gesundheitliche Vorausplanung (GVP) fördern
Gesundheitliche Vorausplanung (GVP) fördert die Selbstbestimmung. Jede Person soll die Möglichkeit haben festzuhalten, wie sie im Falle einer zukünftigen Urteilsunfähigkeit medizinisch behandelt und betreut werden möchte. Im Fokus steht zum einen die Gesundheitliche Vorausplanung für den Fall einer plötzlich eintretenden Urteilsunfähigkeit (z. B. aufgrund eines Unfalls). Zum anderen soll die Vorausplanung in der Behandlung von Krankheiten und/oder zunehmender Gebrechlichkeit verbessert werden1. Das Bundesamt für Gesundheit hat zusammen mit der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW Empfehlungen ausgearbeitet, um die GVP umzusetzen, darunter die Stärkung der kommunikativen und methodischen Fachkompetenzen, die Erarbeitung von minimalen Standards für Patientenverfügungen und das institutionsübergreifende Zugänglichmachen von Betreuungs- und Behandlungsplänen.
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Die Grünliberalen regen an, dass der Kanton St. Gallen die Gesundheitliche Vorausplanung (GVP) aktiv fördert, beispielsweise durch finanzielle Beiträge an die Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen im Gesundheitswesen, die Festlegung von Standards bezüglich Patientendokumentation und die Mitberücksichtigung der GVP im Rahmen der Digitalisierungsbestrebungen im Gesundheitswesen.
1 Nationale Arbeitsgruppe Gesundheitliche Vorausplanung (2023): Roadmap für die Umsetzung
der Gesundheitlichen Vorausplanung (GVP) in der Schweiz. Hrsg. Bundesamt für Gesundheit BAG
und Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW, Bern