Grundsätzliche Würdigung
Der Bericht ist im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der KESB. Wir vermissen weitgehend einen kritischen Blick auf die aktuelle Situation. Steht die KESB doch seit ihrem Bestehen von verschiedenen Seiten stark in der Kritik. Auf diese Kritik sollte expliziter und ausführlicher eingegangen werden.
Die Grünliberalen unterstützen jedoch den eingeschlagenen Weg der Professionalisierung und begrüssen, dass mit dem vorliegenden Bericht nun Schwachpunkte angegangen werden sollen.
Grundsätzlich übt die KESB eine gerichtliche Tätigkeit aus, weshalb auf eine klare Trennung zwischen der kantonalen Verwaltung und der KESB zu achten ist.
Zu den einzelnen Punkten
Art. 5
Wir beantragen folgende Ergänzung: Es kann als Ersatzmitglieder die Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons St. Gallen bezeichnen. Begründung: Wir begrüssen, dass Ersatzmitglieder aus anderen KESB-Organisationen rekrutiert werden sollen. Jedoch fordern wir, dass dieser Austausch auf das Gebiet des Kantons St.Gallen beschränkt bleiben soll.
Art. 6
Dieser Zusatz ist unbefriedigend, da Rechtsagenten in ihrer Ausbildung nicht das für die Tätigkeit in einer KESB notwendige Fachwissen vermittelt wird. Angesichts der anspruchsvollen Aufgaben des Spruchkörpers erscheint dies nicht als die richtige Stossrichtung und widerspricht den Ausführungen im Bericht. Sollte eine KESB nicht mit ausreichend Fachleuten besetzt werden können, sollten die Organisationen sich hinterfragen, ob sie ausreichend gross sind. Dann müsste in Betracht gezogen werden, dass zu kleine KESB durch Zusammenlegung wieder umfassend handlungsfähig gemacht werden. Wir beantragen deshalb, den Textteil zu streichen.
Art 8c
Streichen. Begründung: die KESB ist Recht sprechend. Die Herstellung von Rechtssicherheit durch eine einheitliche Praxis erfolgt durch die Rechtsprechung der Gerichte. Dass das Departement in die Rechtsprechung eingreifen soll, erachten wir als unzulässige Vermengung der Zuständigkeiten. Das Departement hat lediglich eine Aufsichtsfunktion. Die Erteilung einer Kompetenz für rechtliche Vorgaben zur Rechtsanwendung an ein Amt schafft Doppelspurigkeiten und Kompetenzüberschneidungen.
Art 19e
Streichen. Aspekte der Vermögensverwaltung sollte nicht durch die KESB gemacht, sondern an die Revisionsstelle delegiert werden (analog Kanton ZH). Dies entlastet die Behörde, zudem betrachten wir die Revisionsstelle in diesem Aspekt als kompetenter.
Art 24
Zeugeneinvernahme: Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur zwingend nur eine Person die Einvernahme machen soll. Wir finden, dass der Entscheid, wer und wieviel Personen eine Einvernahme machen, der KESB überlassen werden soll. Deshalb beantragen wir, dass das Wort „wenigstens“ im Gesetzestext belassen wird.
Autor: Martin Wicki