Covid-Unterstützung zurückgewiesen
Beim Nachtrag zum Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie ging es unter anderem um eine Verlängerung der staatlichen Unterstützung im Jahr 2022. Nach der Sitzung in der vorberatenden Kommission entbrannte ein veritables Hin und Her von E-Mails, da insbesondere die Nicht-Berücksichtigung von Ausfällen im Dezember 2021 für Unmut sorgte.
Wir setzten uns für die Lösung der Regierung ein, welche auch im laufenden Jahr in Härtefällen Unternehmen finanziell unterstützen würde. Aufgrund der intensiven Diskussionen im Vorfeld wie auch während der Session wurde ein Rückweisungsantrag gestellt. Wir äusserten uns dahingehend, dass man von den vorberatenden Kommissionen – in welchen wir Grünliberalen keinen Einsitz haben – eine umfassende und abschliessende Vorbereitung der Geschäfte erwarten würde. Die GLP-Gruppe enthielt sich deshalb der Stimme. Der Rückweisung wurde mit 108 Ja, 7 Enthaltungen und ohne Gegenstimme zugestimmt.
Nachtrag zum Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung (Covid-19)
Ruedi Mattle im Namen der Grünliberalen
Die zu beschliessenden Härtefallmassnahmen 2022 zielen, wie es der Name sagt, darauf ab, Härtefälle aufgrund der vom Staat verordneten Massnahmen gegen Covid-19 abzufedern und den Organisatoren von Grossanlässen eine gewisse Planungssicherheit zu geben. Die Grünliberalen unterstützen beides im Grundsatz. Gemäss Botschaft betrachtet die Regierung ein Unternehmen als Härtefall, wenn dieses einen Umsatzrückgang von wenigstens 40 Prozent verbuchen musste. Im Unterschied zur Bundeslösung erachtet die Regierung eine behördliche Schliessung in den beiden vergangenen Jahren nicht als Anspruchskriterium. Die Grünliberalen unterstützen diese engere Auslegung. Ein für das vorliegende Härtefallprogramm massgeblicher Härtefall entsteht dann, wenn behördliche Massnahmen zu einem massgeblichen Umsatzrückgang führen welcher durch geeignete Kostensenkungsmassnahmen nicht – zumindest teilweise - aufgefangen werden kann. Alleine eine behördliche Schliessung generiert unseres Erachtens per se noch keinen Härtefall und damit auch keine Anspruchsvoraussetzung. Wir lehnen deshalb die beantragte Erweiterung der Anforderungen in Art. 17bis um Art. 5b der Covid-Härtefallverordnung ab.
Die beantragte Anpassung des Zeitrahmens auf Dezember 2021 bis Februar 2022 macht auf den ersten Blick Sinn, führt in der Umsetzung jedoch zu massgeblichen Problemen und zu Rechtsunsicherheit, da diese Vorlage dann auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen würde. Unklare Voraussetzungen und Rechtsunsicherheit in der Umsetzung kann auch nicht im Interesse jener sein, welche Härtefallhilfe beantragen. Ihnen liegt vielmehr an klaren, nachvollziehbaren Voraussetzungen und raschen Entscheiden. Beides wird durch den vorliegenden Antrag der SP und SVP deutlich erschwert oder gar verunmöglicht. Die Grünliberalen lehnen deshalb diesen Antrag ebenfalls ab und würden bei dessen Annahme den Eventualantrag der FDP unterstützen.
Die Verlängerung des Schutzschirms für Publikumsanlässe bis Ende 2022 wird von den Grünliberalen unterstützt. Gerade im Hinblick auf den kommenden Herbst mit einem potentiell erneuten Ansteigen der Infektionszahlen macht es Sinn, den Veranstaltern solcher Anlässe eine gewisse Planungssicherheit zu geben.
Auch die Änderungen bei der Unterstützung von Seilbahnunternehmen aufgrund der Anpassung an Art. 28a des Personenbeförderungsgesetzes ist nachvollziehbar und aus unserer Sicht zu unterstützen. Fraglich ist einzig, weshalb die Beiträge der Standortgemeinden bestehen bleiben, welche nach unserer Auffassung für die Festlegung der Bundesbeiträge gemäss Art. 28 PBG nicht angerechnet werden und somit deren Höhe reduzieren.
Insgesamt unterstützen die Grünliberalen die Anträge der Regierung und der vorberatenden Kommission, lehnen die Anträge der SP und SVP ab und würden den Eventualantrag der FDP unterstützen, sofern er zur Abstimmung gelangt.
Die Grünliberalen sind für Eintreten und werden gemäss den eben gemachten Ausführungen abstimmen.