New Work – St.Gallen kann es! Homeoffice und Co-Working für Kantonsangestellte etablieren
Franziska Cavelti Häller im Namen der Grünliberalen
Artikel 8, Abs. 1 der Personalverordnung sagt es klar: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ergänzend zur Arbeit am Dienstort neue Arbeitsformen vereinbaren, wenn diese die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulassen. Damit ist die rechtliche Grundlage gegeben.
Wir teilen die Meinung der Motionäre, dass Homeoffice und flexibles Arbeiten viele Vorteile mit sich bringen. Alle vorgebrachten Argumente sind folgerichtig. Aber Homeoffice und flexibles Arbeiten lässt sich nicht verordnen, sondern ist eine individuelle Abmachung zwischen Arbeitnehmenden und dem direkten Vorgesetzten. Es braucht von der Abteilung, vom Team, eine positive Einstellung, diese Flexibilisierung gemeinsam zu tragen.
Dieser Teamspirit lässt sich nicht verordnen. Die Motion bringt deshalb keinen Mehrwert und wird von uns abgelehnt.
Franziska Cavelti Häller im Namen der Grünliberalen
Artikel 8, Abs. 1 der Personalverordnung sagt es klar: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ergänzend zur Arbeit am Dienstort neue Arbeitsformen vereinbaren, wenn diese die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulassen. Damit ist die rechtliche Grundlage gegeben.
Wir teilen die Meinung der Motionäre, dass Homeoffice und flexibles Arbeiten viele Vorteile mit sich bringen. Alle vorgebrachten Argumente sind folgerichtig. Aber Homeoffice und flexibles Arbeiten lässt sich nicht verordnen, sondern ist eine individuelle Abmachung zwischen Arbeitnehmenden und dem direkten Vorgesetzten.
Es braucht von der Abteilung, vom Team, eine positive Einstellung, diese Flexibilisierung gemeinsam zu tragen. Dieser Teamspirit lässt sich nicht verordnen. Die Motion bringt deshalb keinen Mehrwert und wird von uns abgelehnt.