Zum VI. Nachtrag zum Energiegesetz.
Sonja Lüthi im Namen der Grünliberalen:
Ich habe heute viel gehört von Pragmatismus, machbaren Lösungen. Kantonsrat Widmer sagt, wir wollen keinen Systemwechsel. Ich frage mich, ob die grosse Mehrheit der Anwesenden die Stimmen der Klimajugend gehört hat? Wir stehen in der Verantwortung, für morgen Lösungen zu finden – für unsere Kinder und Enkelkinder. Ich möchte die CVP und die FDP an ihre Wahlversprechen in Bezug auf die Ökologie erinnern.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der SP, Grünen und GLP zuzustimmen.
Sonja Lüthi im Namen der Grünliberalen detailliert zur Vorlage:
Rückkommen Art. 5b
Wir lehnen das Rückkommen ab. Wir haben einen grossen Bedarf an erneuerbarem Strom. In den nächsten Jahren müssen wir insbesondere im Bereich der Photovoltaik stark ausbauen. Solarstrom ist heute die günstigste Option zum Ausbau der Energieversorgung in der Region. In diesem Artikel geht es genau darum. Wenn wir das Thema aber wirklich ernst nehmen und hier wirklich vorwärtsmachen möchten, müsste auf JEDEM Dach, welches saniert oder neu gebaut wird, eine Solaranlage mitgebaut werden. Dieser Artikel so wie wir ihn im Rat im Februar beschlossen haben, bezieht sich nur auf Neubauten, nicht auf Sanierungen. Für die glp ist aber klar: Wer sein Haus erheblich vergrössert, soll nicht ausgenommen werden und auf seinem zusätzlichen Dach zumindest einen Anteil an Strom selber produzieren – und wenn er das nicht will, kann er auch eine Ersatzabgabe leisten.
Laut geltendem Recht gilt jede Vergrösserung des Gebäudevolumens als Neubaute. Dies ist in Art. 6 EnG so definiert. In den MuKEn 2014 und im Entwurf der Energieverordnung ist eine Bagatellschwelle von 50m2 vorgesehen oder alternativ ein Zubau von 20 % zur Energiebezugsfläche (aber max. 1000 m2). In der Folge ist die glp klar der Meinung, dass an dieser Definition festzuhalten ist.
Art. 5c
Die Grünliberalen unterstützen Art. 5c so wie in der vorberatenden Kommission. Bei der Einführung einer Ersatzabgabe handelt es sich um die Schaffung von Wahlfreiheit. Der Hausbesitzer kann entscheiden, ob er das Geld in eine Anlage auf seinem eigenen Dach investieren möchte oder ob er das Geld über den Kanton an eine effizientere Anlage beisteuern möchte.
Mit der Festlegung eines Maximalbetrags wird Rechtsicherheit geschaffen.
Art. 12c
Rückkommen. In der ersten Lesung hat der Rat beschlossen, dass beheizte Schwimmbäder neu einerseits mit erneuerbarer Energie, mit nicht anders nutzbarer Abwärme oder mit elektrischer Wärmepumpe betrieben werden müssen und andererseits zusätzlich eine Abdeckung der Wasserfläche gegen den Wärmeverlust vorhanden sein muss. Eine Abdeckung ist bei Hallenbädern nicht verhältnismässig. Es reicht, wenn eine Abdeckung für Bäder im Freien notwendig ist.
Die Regelung von Ausnahmen in der Verordnung ist sinnvoll, es kann möglicherweise in spezifischen Fällen bessere Möglichkeiten geben, um die Ziele der gesetzlichen Vorgaben zu erreichen. Aus diesem Grund macht die Ergänzung wie sie im Antrag der CVP-EVP gemacht wird, Sinn. «Ausnahmen sind in der Verordnung zu regeln.»
Art. 12e
Die Grünliberalen sind klar gegen die Streichung. 12e ist ein Kernartikel des Nachtrages zum Energiegesetz – diesen zu streichen kommt für uns nicht in Frage. Es braucht klare und zukunftsorientierte Rahmenbedingungen im Bereich des Heizungsersatzes – aus Sicht der glp sollten diese zukunftsorientiert sein – inhaltlich werde ich aber später noch sprechen.
Der Kantonsrat hat die Kommission beauftragt, die Ausgestaltung von Art. 12e zu beraten.
Antrag Lüthi, Cavelti, Monstein / Antrag glp
Unser Vorschlag ist ein Weg zu einer erneuerbaren und unabhängigen Energieversorgung, der Mietern und Hausbesitzern keinen Rappen Mehrkosten verursacht. Mit dieser Formulierung gibt es also keinen generellen Zwang. Diese Vorgehensweise (mit strengeren Vorgaben – nämlich einem Mindestanteil EE von 20%) wird im Kt. BS angewendet und ist auch Teil der Energiegesetzrevisionsvorschlag der Regierung im Kt. ZH.
Viele Käufer von Heizungssystemen sind kaum fähig, eine saubere Vollkostenrechnung zu machen und Investitionen sowie Energie, Betrieb- und Unterhaltskosten sowie Abgaben sauber zu berechnen. Heizungskäufer resp. Konsumenten können von unerfreulich überhöhten Betriebskosten geschützt werden. Fehlinvestitionen in veraltete Technologie – wie sie viele grossen Energieproduzenten teuer zu stehen kam – können so vermieden werden.
Überzeugende Argumente für das erneuerbare Heizungssystem sind neben den geringeren Kosten und dem Klimaschutz insbesondere eine grössere Unabhängigkeit von Erdöl exportierenden Ländern wie Russland und den arabischen Staaten. Holz aus der Region und erneuerbarer Strom stammen praktisch ausschliesslich aus der Schweiz und aus verlässlichen Partnerstaaten im europäischen Binnenmarkt.
Von einem Umstieg auf moderne und effiziente Heizsysteme profitieren auch Wirtschaft und Gewerbe: Die investierten Gelder in erneuerbare Energien (Wärmepumpen, Holzheizungen, Fernwärme) kommen lokalen Installationsbetrieben zugute und fliessen nicht ins Ausland ab, um Erdöl zu bezahlen. Unter dem Strich profitieren von einem Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme also alle im Kanton Wohnenden oder Arbeitenden – sei es durch neue Wertschöpfung, durch tiefere Kosten oder durch saubere Luft.
Nun steht die Behauptung im Raum, dass eine Vollkostenrechnung doch nicht möglich ist – es gäbe zu viele unbekannte Parameter und sei sowieso zu kompliziert. Ich kann Ihnen versichern – dies ist es nicht. Für die Berechnung der Vollkosten stellt Energie Schweiz einen Heizkostenrechner zur Verfügung, welcher vom Kanton übernommen werden kann: siehe www.erneuerbarheizen.ch/heizkostenrechner. Und wie schon gesagt, der Kt. Baselstadt wendet diese Vorgehensweise heute schon an, im Kt. Zürich schlägt die Regierung diesen Weg vor und auf keine grosse Opposition. Und auch in der Wirtschaft funktioniert es: Bei Zielvereinbarungen von Grossverbrauchern werden Unternehmen verpflichtet wirtschaftliche Investitionen zur Reduktion der Emissionen resp. Energieverbrauch zu tätigen. Dort gibt der Bund resp. Der Kanton Vorgaben zu diesen Parametern. Im Einzelnachweiss kann das Unternehmen, begründen warum diese Annahmen im spezifischen Fall falsch sind. Das hat sich bewährt. Warum sollte das Prinzip gegenüber den Grossverbauchern nicht auch für Heizungen angewendet werden? Warum werden Unternehmen verpflichtet und Private nicht?
Stimmen Sie unserem Antrag zu und leisten Sie damit einen Beitrag zu Transparenz und zur Energiewende – und diese ohne, dass es teurer wird für die Betroffenen.
Falls unser Antrag nicht angenommen wird, soll …
Art. 12e Abs. 1 Bst. f gestrichen werden
Die glp unterstützt den Streichungsantrag der SP. Die mit den MuKEn vorgeschlagenen Massnahmen sind sehr vielfältig und alle auf deren Wirksamkeit überprüft. Die Standardlösungen decken alle Möglichkeiten ab und ermöglichen Fortschritt wie auch individuelle Lösungen.
Art 16a Abs. 1: Antrag SP / GRÜNE
Die glp unterstützt den Antrag der SP und der GRÜNEN. Da der Kanton St.Gallen aktuell über ein gutes Förderprogramm im Energiebereich verfügt und wir gerade letztes Jahr einen Sonderkredit von 10 Mio. zur Forcierung des Ölheizungsersatzes gesprochen haben, sehen wir aber aktuell keinen weiteren Bedarf für Investitionsbeiträge. Jedoch unterstützen wir die Einführung der Möglichkeit von Darlehen oder Bürgschaften.
Erlauben Sie mir noch ein kurzer Kommentar zur Energieförderung.
Aktuell sieht die glp grossen Handlungsbedarf nicht primär bei der Bereitstellung von mehr kantonalen Fördergeldern sondern bei der Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen. Im Bereich der Wärme ist der heute in erster Lesung fertig beratene Nachtrag zum EnG ein elementarer Bestandteil dieser Rahmenbedingungen. Leider haben wir aber die eine oder andere Chance verpasst, wirklich fortschrittliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
Auch im Strombereich gilt es diese Rahmenbedingungen zu diskutieren. Die Eigenstromproduktionspflicht auf Neubauten leistet sicher ein wertvoller – wenn auch von überschaubarem Ausmass – Beitrag. Die glp ist überzeugt, dass im Bereich des Ausbaus der Stromproduktion der von der Regierung eingeschlagene und in der Beantwortung der Interpellation Lüthi/Tanner: Solarstromproduktion im Kt. St.Gallen, dargelegte Weg vom regionalen Ökostrom Standartprodukt der richtige Weg ist.
Energieversorger sollen den Solarstrom zu einem fairen Preis von den Produzenten abkaufen und diesen dann in ihr Standardprodukt einpreisen. Heute reicht eine Solarstromvergütung von 9 Rp/kWh über 10 Jahre schon aus. Damit bezahlen die Stromkonsumenten einen leicht höheren Strompreis, der Steuerzahler wird aber nicht noch zusätzlich belastet. Dies werden wir sicher im Rahmen des nächsten Energiekonzeptes noch ausführlich diskutieren.