Mittwoch, 3. Juni 2020

Kita-Unterstützung wegen Corona-Ausfällen

Die Institutionen und die Gemeinden brauchen möglichst bald Klarheit über das weitere Vorgehen. Sonja Lüthi hat dazu eine Dringliche Motion miteingereicht.

Dringliche Motion Lüthi-St.Gallen / Tschirky-Gaiserwald / Götte-Tübach / Stöckling-Rapperswil-Jona / Etterlin-Rorschach:

«Finanzielle Sicherung der privaten Kinderbetreuungsangebote bzw. Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung»

 

Bund und Kanton haben festgelegt, dass Kindertagesstätten während der Corona-Krise ihren Betrieb weiterhin aufrechterhalten sollen. Den Eltern wurde empfohlen, während des «Lockdowns» ihre Kinder, wenn möglich selber zu betreuen. Dies führte dazu, dass Kindertagesstätten, Tagesbetreuungsangebote für Schulkinder und Tagesfamilien während der Zeit des «Lockdowns» deutlich weniger Kinder zu betreuen hatten. Per 11. Mai wurde diese Empfehlung aufgehoben und die Betreuungsangebote konnten unter Einhaltung von Schutzkonzepten wieder zum normalen Betrieb zurückkehren. Ein Teil der Eltern, die den Empfehlungen des Kantons folgten, und ihre Kinder daheim betreuten oder andere Betreuungslösungen suchten, forderten zurecht, die Elternbeiträge während dieser Zeit zu stornieren bzw. für die nicht genutzten Plätze keine Beträge bezahlen zu müssen.

 

So fielen in der Zeit vom 16. März bis 9. Mai 2020 bei den genannten Betreuungsinstitutionen Ausfälle von Elternbeiträgen an. Ebenfalls ist damit zu rechnen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation bzw. aufgrund verschiedenen Unklarheiten in Branchen wie Gastgewerbe, Tourismus, Hotellerie, Freizeitgewerbe usw. einzelne Familien die Kinderbetreuung auch nach dem 11. Mai 2020 noch nicht genutzt haben und weiterhin private Lösungen suchten.

 

Die Regierung des Kantons St.Gallen hat am 5. Mai 2020 eine Verordnung über die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassen. Über diese Verordnung werden private Anbieter familienergänzender Betreuung Ertragsausfälle bei Elternbeiträge erstattet, welche aufgrund der Corona-Situation entstanden sind. Rund zwei Wochen später hat auch der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung auf Bundesebene zugestimmt. Beide Verordnungen haben zum Ziel, die wirtschaftlichen Auswirkungen im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung abzufedern und damit eine nachhaltige Schädigung der Institutionen zu verhindern. Nach langer Diskussionen fühlen sich endlich nun verschiedene Ebenen in der Verantwortung die Betreuungsangebote zu unterstützen und ihre Dienstleistungen in der Corona-Zeit mitzufinanzieren. Ebenfalls werden dadurch die Familien finanziell entlastet, welche sich an die Empfehlungen gehalten haben und ihre Kinder privat betreut haben.

 

 

Nun unterscheiden bzw. widersprechen sich aber diese Verordnungen teilweise in wesentlichen Punkten:

 

Dauer der Ausfallentschädigung

  • Verordnung Kanton: 16. März – 9. Mai 2020
  • Verordnung Bund: 17. März – 17. Juni 2020


Anteil der Abdeckung

  • Verordnung Kanton: Tatsächlich entgangene Beiträge (Gemäss Infoschreiben des Kantons müssen Eltern angefragt werden, ob sie auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten Solidarität öffentliche Hand)
  • Verordnung Bund: 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern.


Gesuche werden eingereicht bei…

  • Verordnung Kanton: den Standortgemeinden
  • Verordnung Bund: den vom Kanton bezeichneten zuständigen Stellen


Einreichen bis…

  • Verordnung Kanton: 30. Juni 2020
  • Verordnung Bund: 17. Juli 2020


Entscheidung bei…

  • Verordnung Kanton: Zuständige politische Gemeinde (Standortgemeinde)
  • Verordnung Bund: Kanton
  • (Standortkanton)


Finanzierung durch…

  • Verordnung Kanton: Standortgemeinden, allfällige künftige Beiträge Bund werden in Abzug gebracht
  • Verordnung Bund: Kantone und Bund gemeinsam (Bund 33 Prozent)

 

 

Die Institutionen und die Gemeinden brauchen möglichst bald Klarheit über das weitere Vorgehen.

 

 

Aufgrund dieser Widersprüche wird die Regierung eingeladen, einen Gesetzesentwurf unter Einbezug der Gemeinden respektive der VSGP vorzulegen, mit welchem der Kanton seinen Anteil an der Finanzierung übernimmt und die kantonalen Ausführungsbestimmungen nochmals überarbeitet und dem Bundesrecht anpasst.