Kantonsrat Andreas Bisig äussert sich konkret zu zwei ausgewählten Sachthemen innerhalb des II. Nachtrags zum Planungs- und Baugesetz.
Mit dem vorliegenden Nachtrag sollen die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, im Baureglement eine Grünflächenziffer einzuführen. Diese Änderung trägt u.a. siedlungsökologischen Gesichtspunkten Rechnung und dient als Massnahme zur Anpassung an den Klimawandel. Dies begrüssen wir, hat sich doch der Kanton mit seiner Biodiversitätsstrategie vorgenommen, die Biodiversität im Siedlungsraum zu fördern.
Die Biodiversitätsförderung im Siedlungsraum ist gesetzliche Pflicht. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verlangt von den Kantonen in Art. 18b Abs. 2, dass sie in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation sorgen. Der Kanton St.Gallen überträgt diesen Gesetzesauftrag – wie fast den gesamten NHG-Vollzug – den politischen Gemeinden. Diesen Auftrag erfüllen die Gemeinden heute bei weitem nicht.
Weder stellt das PBG das rechtliche Instrumentarium für die notwendigen Artikel in den Baureglementen zur Verfügung, noch werden durch den Kanton im PBG qualitative und quantitative Vorgaben für den ökologischen Ausgleich gemacht.
Zudem beschränken sich die Möglichkeiten des ökologischen Ausgleichs im Siedlungsraum nicht auf den Anteil begrünter Flächen. Weitere entscheidende Bereiche des Biodiversitätsschutzes im Siedlungsraum werden durch die Baureglemente vorgespurt. Zu nennen sind etwa:
- die Qualität der Grünflächen
- die ökologische Vernetzung innerhalb des Siedlungsgebiets
- die Bodenversiegelung
- Fassaden- und Dachbegrünungen
- der Anteil einheimischer Pflanzen an Umgebungsbepflanzungen
- die Duldung und Förderung von Tieren am und im Gebäude (z.B. Gebäudebrüter wie Mauersegler oder Fledermäuse)
- der Umgang mit schädlichen Lichtemissionen
- die Prävention und Bekämpfung bei invasiven Neophyten
- der naturschonende Grünflächenunterhalt
Zu diesen und weiteren Themenbereichen liegt mit der Konzeptstudie „Bausteine für die Integration von Biodiversität in Musterbaureglemente“ umfangreiches Material vor. Die Studie wurde am Institut für Landschaft und Freiraum der OST Rapperswil im Auftrag des BAFU erarbeitet (ISSN 1662-5684, ISBN 978-3-9524933-6). Der Kanton steht nun in der Pflicht, diese wertvolle Fachgrundlage in seinem Einflussbereich zur Erreichung seiner eigenen strategischen Ziele und seiner gesetzlichen Verpflichtungen anzuwenden.
Mit dem vorliegenden Nachtrag soll das Zustimmungserfordernis des Kantons für bauliche Eingriffe, die zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung führen (Art. 122 Abs. 3 PBG), durch ein Rekurs- bzw. Beschwerderecht ersetzt werden. Nach Art. 26 Abs. 1 NHV haben die Kantone für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag zu sorgen und dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege zu bezeichnen.
Im Fall einer Streichung des Zustimmungserfordernisses würde der Kanton über kein wirksames Mitspracherecht bei den bedeutendsten Objekten verfügen. Künftig dürfte die kantonale Denkmalpflege nur mehr eine Stellungnahme zu Schutzumfang und Beeinträchtigung der Schutzziele durch einen bestimmten Eingriff abgeben. Die Interessenabwägung und die Verhältnismässigkeitsprüfung sowie der eigentliche Entscheid läge bei der Gemeinde. Eine solche Änderung ist abzulehnen, da dadurch die reale Umsetzung des Schutzes der nationalen Schutzobjekte nicht mehr angemessen gewährleistet würde. Die Erfahrung zeigt, dass die kommunalen Behörden oft fachlich nicht in der Lage sind, Eingriffe in Schutzobjekte korrekt einzuschätzen. Damit die Zuständigkeit für Schutzobjekte mit kantonaler und nationaler Bedeutung kohärent im PGB geregelt wird, beantragen wir, dass deren Unterschutzstellung nicht durch kommunale Stellen, sondern durch die kantonale Fachstelle sichergestellt wird. Nur so kann der Kanton St.Gallen ein kohärenter und sachgerechter Schutz gewährleisten. In Art. 121 Abs. 2 PGB soll die Kompetenzzuteilung dementsprechend revidiert werden.
Anträge:
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Das PBG sei so zu ergänzen, dass die Gemeinden dazu verpflichtet sind in ihren Baureglementen verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Biodiversitätsförderung zu machen.
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Im PBG seien den Gemeinden quantitative Zielvorgaben zu machen für wichtige Belange der Siedlungsbiodiversität wie den Grünflächenanteil, die Minimierung der Bodenversiegelung und den Anteil extensiv unterhaltener Grünflächen im Siedlungsraum.
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Der Art. 122 Abs. 3 PBG sei in seinem bisherigen Wortlaut zu erhalten: «Unter Schutz gestellte Objekte dürfen nur beseitigt oder beeinträchtigt werden, wenn ein gewichtiges das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Bei Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle erforderlich.
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Der Art. 121 Abs. 2 PGB soll folgendermassen revidiert werden: «Die für die Unterschutzstellung von Objekten mit nationaler oder kantonaler Bedeutung ist die kantonale Fachstelle zuständig. Für Objekte mit kommunaler Bedeutung die zuständige Stelle der politischen Gemeinde.