Freitag, 29. April 2022

Polizeigesetz: Verbesserungen in wichtigen Bereichen

Nachtrag des Polizeigesetzes gemäss dem Entwurf des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St.Gallen vom 25. Januar 2022. Insgesamt bringen die Veränderungen Verbesserungen in wichtigen Bereichen der polizeilichen Arbeit.

Die Grünliberalen unterstützen das federführende Departement in seinem Bestreben, die Polizeiarbeit auf eine bessere gesetzliche Grundlage zu stellen. Der Entwurf schafft mehr Klarheit über die Kompetenzen der Polizei und er verbessert die polizeilichen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr. Insbesondere die Bestimmungen zum Bedrohungs- und Risikomanagement bedeuten einen klaren Fortschritt gegenüber dem heutigen Zustand.


Ein verbesserter Informationsaustausch innerhalb der Verwaltung über potentielle Gefährder entspricht einem berechtigten Bedürfnis vieler. Der bestehende gesetzliche Zustand, bei dem der Täter dank Amtsgeheimnis und Datenschutz besser geschützt ist als das Opfer und das Opfer bei seiner Gefahrenabwehr stets schon halb in der Illegalität steht, gehört revidiert. Zu begrüssen ist auch, wenn die neu definierten Befugnisse bei Anhaltungen dazu beitragen, die Sicherheit der Polizei bei ihrer Arbeit erhöhen. Gleichzeitig ist damit auch für die Bürgerin und den Bürger besser geregelt, was der Polizei erlaubt ist und was nicht. Dass der Einsatz von Informatik- und Datenverarbeitungssystemen für die Polizeiarbeit eine Notwendigkeit darstellt, ist nicht weiter zu begründen. Dieser Einsatz hat auf genügender gesetzlicher Grundlage und mit entsprechenden Kontrollinstrumenten zu erfolgen. Der Entwurf leistet dies.

 

Dass der Datenaustausch sowohl interkantonal als auch international zu erfolgen hat, liegt ebenfalls in der Natur der Sache. Denn das Verbrechen kennt keine Grenzen. Der Entwurf trägt diesen Anforderungen Rechnung und verbessert damit die polizeilichen Möglichkeiten zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung.

Insgesamt bringen die Veränderungen Verbesserungen in wichtigen Bereichen der polizeilichen Arbeit.

 


Zu einzelnen Gesetzesbestimmungen erlauben wir uns folgende Anmerkungen:


Art. 27quarter Abs. 1
Hier sollte eine Aufzählung aufgelistet werden. In der Praxis der anderen Kantone hat sich gezeigt, dass Personen, welche Träger des Berufs- oder Amtsgeheimnisses sind, trotz der gesetzlichen Grundlage sehr unsicher sind, ob sie nun zu einer Meldung berechtigt sind oder nicht. Deshalb erscheint es sinnvoll, einen nicht abschliessenden Katalog in Abs. 1 aufzunehmen. Dies könnte wie folgt aussehen:


1  Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist ermächtigt, der Polizei Personen zu melden, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Anlass zu einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben geben. Insbesondere / Namentlich
a) Lehrpersonen
b) Medizinalpersonen (Ärzte, ...)
usw.


Zu Art. 28ter
Die im Strafrecht unübliche Umschreibung für eine Deliktskategorie, nämlich dass jemand «in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht» Abs. 2 lit.a) , scheint wenig praktikabel. Geht es hier bereits um strafbare Grünliberale Partei Kanton St.Gallen Seite 1/2Vorbereitungshandlungen? Genügt die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen nicht? Und warum wird nicht auf den Straftatenkatalog von Art. 286 Abs. 2 StPO verwiesen?
Die Umschreibung der zur Registrierung berechtigenden Delikte sollte präziser und konkreter sein. Allenfalls ist auf Art. 286 Abs. 2 StPO zu verweisen. Der Deliktskatalog wäre damit abschliessend definiert.


Zu Art. 31 bis
In lit.d dieses Artikels geht es um den Tierschutz. Dabei sollen Tiere geschützt und sichergestellt werden, welche «unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften» gehalten werden. Die Formulierung rückt die erhebliche Verletzung von Vorschriften in den Fokus. Gemeint ist aber doch eine erhebliche Gefahr für das so gehaltene Tier. Unseres Erachtens wäre es zielführender, wenn es
hiesse, die Sicherstellung sei zum Schutz des Tieres notwendig. Denn die erhebliche Verletzung einer Vorschrift ist kein wirklich justiziabler Begriff, und welche tierschutzrechtlichen Vorschriften allenfalls verletzt sind, ist auch weniger wichtig als die Frage nach dem Wohlergehen des Tieres. Es fragt sich zudem, ob die Polizei im Tierschutzrecht genügend bewandert ist, um «die erhebliche Verletzung massgeblicher Vorschriften» beurteilen zu können.


Zu Art. 31 ter
Zu Abs. 2: Die Regelung von Abs. 2 verkompliziert das Verfahren und bedeutet unnötigen administrativen Aufwand. Vorgeschlagen wird deshalb Folgendes: Sollte es sich beim sichergestellten Tier um ein gestohlenes Tier handeln, und sollte die Polizei aufgrund ihrer Aktivitäten in diesem Fall eine klare Einsicht in den Diebstahl haben, so wäre es einfacher, wenn sie der bestohlenen Person das
Tier in analoger Anwendung von ZGB Art. 926 herausgeben würde. Sollte sie Zweifel daran haben, wer Eigentümer ist, so wäre das Tier aufgrund der Besitzverhältnisse im Zeitpunkt der Sicherstellung nach ZGB Art. 919 ff. zurückzugeben. Eine Zivilklage wäre dann Sache der Person, welche das bessere Recht behauptet.


Zu Abs.3.: Ein Retentionsrecht zugunsten der Polizei ist sachfremd. Im Rahmen eines Strafverfahrens gehören Unterbringungskosten zu den Verfahrenskosten, im Übrigen können sie dem Eigentümer wohl nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (OR Art. 419 ff.) in Rechnung gestellt werden. Zudem ist unklar, wie die Kann-Vorschrift überhaupt angewendet werden soll.
Widersinnig wäre die Rückbehaltung auch bei allen, die kein oder nur wenig Geld haben. Dann würden die Kosten, die letztlich beim Staat hängen bleiben, ja nur grösser.


Zu Art. 31 quater
Die Polizeiarbeit ist bekanntlich bereits heute durch sehr viel administrative Arbeit geprägt und auch belastet. Mit den Bestimmungen von Art. 31 quater werden die Polizeistationen auch noch zu Betreibungsämtern. Vorgeschlagen wird deshalb die Streichung dieser Bestimmungen und Ersatz durch die Vorschrift, dass die Polizei nicht abgeholte Gegenstände dem örtlichen Betreibungsamt zur
Verwertung übergeben darf. Dies nach 6 Monaten oder nach Massgabe von Abs.2.